"...seine Reaktionsfähigkeit war durch Alkohol eingeschränkt"

Wenn Mitarbeiter Alkoholprobleme haben, sind Vorgesetzte besonders gefordert


Alkohol ist für Abhängige nicht nur in den eigenen vier Wänden ein schwerwiegendes Problem, sondern auch in ihrem Büro oder in ihrer Werkstatt. Zwischen 15 und 25 Prozent aller Arbeitsunfälle, so wird heute geschätzt, geschehen unter Alkoholeinfluß. Dies bedeutet eine besondere Verantwortung für Vorgesetzte, denn sie sollten die Probleme ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erkennen und ihnen helfen. Dies ist für Vorgesetzte nicht nur eine moralische Verpflichtung. Wenn sie ihrer Verantwortung nicht gerecht werden, kann das auch rechtliche Konsequenzen für sie haben. Warum das so ist, beschreibt Herbert Sörje, Sicherheitsingenieur der Technischen Universität Berlin, in seinem Beitrag:

 
Vorgesetzte dürfen alkoholisierte Mitarbeiter nicht mehr mit Arbeiten betrauen, die Unfallrisiko in sich bergen. Beispiel: Arbeit mit gefährlichen Stoffen

 

An der TU Berlin wurde schon vor zehn Jahren eine Dienstvereinbarung abgeschlossen, mit dem Ziel, gefährdeten oder abhängigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Hilfe anzubieten und das Verständnis für die Suchtproblematik am Arbeitsplatz zu entwickeln. Ergänzend dazu wurde der "Leitfaden für Vorgesetzte" herausgegeben. Außerdem werden spezielle Seminare angeboten.

Nicht nur eine moralische Pflicht

Leider ist der Besuch dieser Seminare durch Vorgesetzte nicht gerade rege. Dabei ist der richtige Umgang mit alkoholgefährdeten Mitarbeitern für Vorgesetzte nicht nur eine moralische Notwendigkeit. Eine Vernachlässigung dieser Problematik kann durchaus unangenehme Rechtsfolgen haben.

Ein kleines Beispiel verdeutlicht dies. Dabei geht es um einen Bericht zu einer Unfallanzeige, der beim Sicherheitsingenieur einging (Der geschilderte Fall ist nicht frei erfunden, Handlung und Namen sind geändert, um die Beteiligten zu schützen):

"Herr K. füllte Azeton aus einem Vorratsgefäß in kleinere Behälter um. Dabei zündete er sich eine Zigarette an. Es kam zu einer heftigen Entzündung. Es gelang einem hinzukommenden Mitarbeiter das Feuer mit dem Feuerlöscher zu löschen. Herr K. mußte jedoch mit schweren Verbrennungen im Gesicht und an den Händen ins Krankenhaus eingeliefert werden.
Herr K. ist seit Jahren in der Lösemittelausgabe beschäftigt, ihm ist bekannt, daß Azeton leichtentzündlich ist und Rauchen in dem Lager verboten ist. Herrn K's Auffassungsvermögen und Reaktionsfähigkeit war offenbar durch Alkohol eingeschränkt.
Er ist des öfteren während der Arbeitszeit mit einer Bierfahne anzutreffen. Bisherige Ermahnungen haben nichts erbracht.
Unterschrift M.... Abteilungsleiter"

Der Abteilungsleiter M. hatte in der Unfallanzeige bewußt das Alkoholproblem angegeben, um zum Ausdruck zu bringen, daß Herr K. an dem Unfall selbst Schuld sei. Die Folge dieser Wertung: Nach einem derartigen Unfallbericht wird die Berufs-Unfall-Versicherung die Regulierung des Schadens ablehnen, weil angenommen werden kann, daß Alkohol die wesentliche Ursache für die Entstehung des Unfalles war.

Kenntnis vom Alkoholproblem

Damit ist aber noch nicht gesagt, daß Herr K. die vollen finanziellen Folgen seines Unfalles allein tragen muß. Denn aus dem Unfallbericht ist zu entnehmen, daß der Abteilungsleiter Kenntnis von dem Alkoholproblem hatte. Damit wäre es seine Pflicht gewesen, diesen Mitarbeiter nicht mehr mit Arbeiten zu betrauen, die Gefahrenrisiko in sich bergen. Nach Paragraph 38 Abs. 2 der Unfallverhütungsvorschrift GUV 0.1 heißt es: "Versicherte, die in Folge Alkoholgenusses oder anderer berauschender Mittel nicht mehr in der Lage sind, ihre Arbeit ohne Gefahr für sich oder andere auszuführen, dürfen mit Arbeiten nicht beschäftigt werden."

Mitverantwortung des Vorgesetzten

Einem alkoholisierten Raucher muß ein Vorgesetzter deshalb das Betreten eines Lagers für brennbare Flüssigkeiten untersagen, wenn die Wahrscheinlichkeit besteht, daß dieser das im Lager geltende Rauchverbot nicht einhält. Da Abteilungsleiter M. zum Zeitpunkt des Unfalls anwesend war und Herrn K's Alkoholisierung bemerkt hatte, hätte er handeln müssen. Selbst der Hinweis auf häufige Ermahnungen in der Vergangenheit, die nichts genutzt haben, befreit ihn nicht von seiner Mitverantwortung für den Unfall.

Für den Abteilungsleiter kann der Fall strafrechtliche und zivilrechtliche Folgen haben. Denn ein Vorgesetzter, der vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Unfallverhütungsvorschrift verstößt, handelt gemäß Paragraph 710 Reichsversicherungsordnung ordnungswidrig. Außerdem kann er für die Regulierung von Sachschäden und auch für Personenschäden einschließlich der Schäden, die der alkoholisierte Mitarbeiter selbst erlitten hat, herangezogen werden.

Mut und Führungseigenschaft

Das oben Gesagte ist keine Aufforderung, sofort zu disziplinarischen Maßnahmen zu greifen, wenn der Verdacht von Alkoholgenuß auftaucht. Es sollte aber aufgezeigt werden, welche rechtlichen Handlungs- und Entscheidungspflichten für Vorgesetzte bestehen, wenn sie bei einem Mitarbeiter einen Alkoholmißbrauch feststellen.

Sicherlich gehört ein wenig Mut und viel Führungseigenschaft dazu, mit gefährdeten Mitarbeitern rechtzeitig ein offenes Gespräch zu führen. Von dem Vorgesetzten wird dabei in der Tat ein hohes Maß an Einfühlungsvermögen erwartet. Hilfestellung für Vorgesetzte in solch schwierigen Situationen wollen die TU-Dienstvereinbarung, der "Leitfaden für Vorgesetzte" und die Seminare zum Thema "Alkohol im Betrieb" leisten.

Herbert Sörje, Sicherheitsingenieur


Seminare zu "Alkohol im Betrieb"

Die nächsten Seminare an der TU Berlin zum Thema Alkohol finden im September und Oktober statt: "Alkohol am Arbeitsplatz" am Donnerstag, den 14. 9.1995 und "Alkohol am Arbeitsplatz" (vertiefendes Seminar) am Donnerstag, den 12.10.1995. Anmeldung unter Tel. 314-24030


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