TU intern - Februar/März 2000 - Forschung

Geben und Nehmen nach neuen Regeln

Forschungsförderung nach Verwertungsplan

Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) hat eine grundlegende Änderung der Förderpolitik des Bundes eingeleitet. Die zum 1. 3. 1999 in Kraft gesetzten neuen Zuwendungsbestimmungen für Projektanträge verlangen vom Zuwendungsempfänger bereits bei Antragstellung die Vorlage eines Technologieverwertungsplanes. Das ist zunächst einmal zu begrüßen, zugleich aber auch problematisch. Denn das BMBF verteilt seine Mittel nicht direkt, sondern über verschiedene Projektträger, die - das hat die Praxis des vergangenen Jahres gezeigt - die Bestimmungen des BMBF jeweils anders auslegen.

Jetzt sind Professoren und Wissenschaftliche Mitarbeiter gefordert, sich intensiver Gedanken über die Verwertung ihrer Ergebnisse zu machen. Denn die Zweckfreiheit ist mit den neuen Bestimmungen aufgehoben. Daher hat die TU gemeinsam mit dem BMBF am 27. 1. 2000 eine Informationsveranstaltung zu den neuen Bestimmungen durchgeführt.

VERZICHT, ABER PRÜFUNG

Das BMBF verzichtet nicht nur auf Erlöse aus der Verwertung der Forschungsergebnisse, sondern auch auf die bislang in Anspruch genommenen Nutzungsrechte. Nunmehr sind ausschließlich die Zuwendungsempfänger für die Umsetzung der erzielten Ergebnisse etwa in neue Produkte verantwortlich. Doch das BMBF wird die Verwertung der Ergebnisse nach Beendigung des Forschungsvorhabens genau überprüfen. Ein Zuwendungsempfänger, der seiner Verwertungspflicht nicht nachkommt, verliert das Recht auf ausschließliche Nutzung seines Ergebnisses und ist verpflichtet, dem Bund oder Dritten bei Interesse die Nutzungsrechte zu marktüblichen Bedingungen einzuräumen.

Veröffentlichungen sind nach den neuen Bestimmungen des BMBF nur nach Prüfung der Ergebnisse auf Schutzrechtsfähigkeit und entsprechender Sicherung statthaft. Auch die Hochschulen sind nun zur Anmeldung von Schutzrechten verpflichtet. Professoren können ihr Recht auf eigene Schutzrechtsanmeldung nur wahrnehmen, wenn sie vor Beginn ihres Forschungsvorhabens gegenüber der Hochschule die persönliche Übernahme der weitreichenden Verpflichtungen aus den Nebenbestimmungen erklärt haben.

TECHNOLOGIEVERWERTUNGSPLAN

Der bei Antragstellung vorzulegende Technologieverwertungsplan soll die wirtschaftlichen sowie technischen und wissenschaftlichen (letzteres ist besonders wichtig bei Projekten der Grundlagenforschung) Erfolgsaussichten eines Projektes darlegen. Das Recht der ausschließlichen Nutzung gilt jedoch nur für die Ergebnisse, deren Nutzung im Verwertungsplan definiert worden sind. Alle anderen Rechte stehen Dritten zur einfachen Nutzung zur Verfügung. Daher ist es besonders wichtig, nicht nur den Verwertungsplan im Laufe des Projektes fortzuschreiben, sondern bereits vor Beginn des Projektes die Rechte zu benennen, welche als sogenannter Background in ein Projekt eingebracht werden.

Weitere Informationen finden Sie im WWW unter http://www.tu-berlin.de/zuv/IIIC/foerder/iff/iff9-026.htm mit Links zu den Seiten des BMBF. Fragen beantworten Ihnen gerne die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Referats für Forschungsangelegenheiten der TU Berlin, Tel. 314-2 23 65.

Ulrike Schmidtberg


© 2-3/2000 TU-Pressestelle