TU intern - Mai 2000 - Medien

Nachgeschlagen: Die digitale Signatur

Die digitale Signatur ist die rechtsgültige individuelle Unterschrift eines Computernutzers, die es ihm ermöglicht, Dokumente persönlich als Absender zu unterzeichnen. Sie basiert auf einer Public-Key-Verschlüsselung. Der Urheber des Schriftstückes unterschreibt mit seinem, nur ihm zugänglichen privaten Schlüssel - zumeist einem Zahlencode -, und der Empfänger der Nachricht kann mittels eines öffentlichen Schlüssels die Nachricht auf ihre Echtheit überprüfen. Ein unbemerkter und unberechtigter Zugriff auf die über das Netz verschickten Daten kann somit nicht mehr erfolgen. Die sicherste Art und Weise, den privaten Schlüssel aufzubewahren, ist seine Speicherung auf einer Chipkarte.

Hinter dieser dürren, mit technischen Details aufgeladenen Definition verbirgt sich die Tatsache, dass der Gesetzgeber mit dem Signaturgesetz (SigG) eine jahrhundertealte Praxis aufgebrochen hat, der zufolge ein Dokument seine Rechtswirksamkeit nur dadurch erhält, dass der Erzeuger eigenhändig unterzeichnet. In der Sprache der Juristen läuft dies unter dem Begriff der Formvorschriften. Mit der digitalen Signatur erleben wir einen der Paradigmenwechsel des Internetzeitalters, der nicht nur eine "zweite", nämlich elektronische Form der Unterschrift zulässt, sondern damit auch eine durchgängige, ungebrochene Form der digitalen Kommunikation erlaubt.

Hatten wir uns an die "Medienbrüche" der Fax- und Kopiererepoche gewöhnt, so war uns häufig nicht bewusst, dass es diese juristische Schranke war, die eine vollständige Abwicklung der Arbeitsvorgänge online gar nicht gestattete. Beispiele dafür sind teilweise auch heute noch eingescannte Unterschriften in elektronisch erzeugten Dokumenten, die Rechtsunsicherheit bezüglich der Gültigkeit von Faxen oder die bekannte Formel auf behördlichen Bescheiden "dieses Schreiben ist maschinell erzeugt und trägt keine Unterschrift". Mit der Nutzung einer gesetzeskonformen digitalen Signatur erschließt sich die virtuelle Welt des E-Business.

Klaus Oberzig

Folgende Eigenschaften machen die digitale Signatur einer herkömmlichen Unterschrift nicht nur gleichwertig, sondern überlegen:
  1. Eine digitale Unterschrift ist nicht fälschbar und beweist die Identität des Unterzeichners.
  2. Eine digitale Unterschrift ist authentisch und beweist dem Empfänger des Dokumentes, dass der Urheber freiwillig unterzeichnet hat.
  3. Eine digitale Unterschrift ist nicht wiederverwertbar, sie ist Teil des Dokumentes, das damit unterzeichnet wurde; ein Fälscher kann sie nicht auf ein anderes Dokument übertragen.
  4. Eine digitale Unterschrift kann nicht mehr entfernt werden.
  5. Einmal unterschrieben ist ein Dokument nicht veränderbar.
  6. Da Unterschrift und Dokument als digitale Objekte real vorhanden sind, kann der Unterzeichner seine Handlung auch später nicht leugnen.


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