TU intern - Januar 2002 - Hochschulpolitik

Gehalt wird Verhandlungssache

Die Dienstrechtsreform bringt wichtige Änderungen

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-> Stellungnahme des BMBF zur Dienstrechtsreform

Lang erwartet, heiß diskutiert, endlich beschlossen: Am 21. 12. 2001 hat der Bundesrat abschließend der großen Hochschulreform zugestimmt. Sowohl das geänderte Hochschulrahmengesetz (HRG), als auch das Professorenbesoldungsreformgesetz (ProfBesRefG) können nun im Januar 2002 in Kraft treten. Das genaue Datum steht allerdings derzeit noch nicht fest. Professoren sollen nun nach Leistung bezahlt werden, Fachhochschulen werden den Universitäten gleichgestellt, was die Möglichkeiten der Professorenbesoldung angeht, und: Neben den Gehaltsgruppen W2 und W3 wird es Juniorprofessuren mit der Besoldungsgruppe W1 geben.

Allerdings können die Bundesländer Regelungen treffen über die Verteilung von W2- und W3- Stellen an den einzelnen Hochschularten.

Das professorale Anfangsgehalt wird zukünftig ausgehandelt. Zum Mindestgehalt von 7283 Mark (W2) und 8844 Mark (W3) kommt ein individuell mit der Hochschule verhandelter und vereinbarter variabler Gehaltsbestandteil hinzu, der sich unter anderem nach der Bewertung von Leistung in Lehre, Forschung oder Studienbetreuung richtet. Wer bereits einen Lehrstuhl innehat, kann entscheiden, ob er in das neue System wechseln oder im bestehenden bleiben will. Für Berufungs- und Bleibeverhandlungen ist allerdings das neue System zwingend.

Das Gesetz räumt den Bundesländern allerdings bestimmte Handlungsspielräume ein, um die Anwerbung von Spitzenkräften aus Industrie und Ausland oder die zusätzliche Honorierung für das Einwerben privater Mittel zu finanzieren. Nach Auffassung des Präsidenten sollten diese Spielräume vom Landesgesetzgeber so weit wie möglich an die Hochschulen weitergegeben werden. Diese landesgesetzliche Regelung klärt auch das Vergabeverfahren und die Zuständigkeit für die Vergabe von Leistungsbezügen, deren Ausgestaltung, Voraussetzungen und Kriterien der Vergabe und die zusätzliche Honorierung eines Professors für das Einwerben von privaten Mitteln. Allerdings wird sie erst in einigen Monaten verabschiedet. An den Berliner Universitäten können derzeit also noch keine Leistungsbezüge verhandelt werden.

Mit der maximal sechsjährigen Juniorprofessur sollen junge Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler - wie international üblich - bereits mit Anfang 30 selbstständig und unabhängig lehren und forschen. Sie wird zwar zur Regelvoraussetzung für eine Universitätsprofessur, doch wird es auch künftig alternative Wege zum Professorenstatus geben (siehe Grafik). Das Verfahren der Habilitation wird bis 2010 eingestellt. Auch die Juniorprofessoren müssen ein Berufungsverfahren durchlaufen. Haben sie nach der Promotion die Hochschule gewechselt oder mindestens zwei Jahre außerhalb der Hochschule verbracht, können sie für eine W2- oder W3-Stelle der eigenen Hochschule berücksichtigt werden: Ein Verfahren, das in den USA als tenure track üblich ist.


Neue Wege in der Hochschullaufbahn. Übrigens: Auch ohne Promotion kann in manchen Disziplinen nach wie vor Professor bzw. Professorin werden, wer hervorragende fachbezogene Leistungen in der Praxis und pädagogische Eignung nachweisen kann

Wissenschaftliche Leistungen wie Veröffentlichungen in international führenden Zeitschriften oder berufliche Praxis sind allerdings Einstellungsvoraussetzung.

Wissenschaftliche Mitarbeiter können insgesamt eine Beschäftigungsdauer an Hochschulen und Forschungseinrichtungen von 12 Jahren erreichen. Insgesamt enthalten die Gesetzesänderungen zahlreiche neue und komplexe Regelungen, deren tatsächliche Auswirkungen sich erst in der Praxis erweisen werden.

Dr. Barbara Obst-Hantel,
Leiterin der Abteilung Personalwesen


Leserbriefe

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    Januar 2002


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