TU intern - Januar 2002 - Hochschulpolitik
Gehalt wird Verhandlungssache
Die Dienstrechtsreform
bringt wichtige Änderungen
Lang erwartet, heiß
diskutiert, endlich beschlossen: Am 21. 12. 2001 hat der Bundesrat
abschließend der großen Hochschulreform zugestimmt.
Sowohl das geänderte Hochschulrahmengesetz (HRG), als auch
das Professorenbesoldungsreformgesetz (ProfBesRefG) können
nun im Januar 2002 in Kraft treten. Das genaue Datum steht allerdings
derzeit noch nicht fest. Professoren sollen nun nach Leistung bezahlt
werden, Fachhochschulen werden den Universitäten gleichgestellt,
was die Möglichkeiten der Professorenbesoldung angeht, und:
Neben den Gehaltsgruppen W2 und W3 wird es Juniorprofessuren mit
der Besoldungsgruppe W1 geben.
Allerdings können
die Bundesländer Regelungen treffen über die Verteilung
von W2- und W3- Stellen an den einzelnen Hochschularten.
Das professorale Anfangsgehalt
wird zukünftig ausgehandelt. Zum Mindestgehalt von 7283 Mark
(W2) und 8844 Mark (W3) kommt ein individuell mit der Hochschule
verhandelter und vereinbarter variabler Gehaltsbestandteil hinzu,
der sich unter anderem nach der Bewertung von Leistung in Lehre,
Forschung oder Studienbetreuung richtet. Wer bereits einen Lehrstuhl
innehat, kann entscheiden, ob er in das neue System wechseln oder
im bestehenden bleiben will. Für Berufungs- und Bleibeverhandlungen
ist allerdings das neue System zwingend.
Das Gesetz räumt
den Bundesländern allerdings bestimmte Handlungsspielräume
ein, um die Anwerbung von Spitzenkräften aus Industrie und
Ausland oder die zusätzliche Honorierung für das Einwerben
privater Mittel zu finanzieren. Nach Auffassung des Präsidenten
sollten diese Spielräume vom Landesgesetzgeber so weit wie
möglich an die Hochschulen weitergegeben werden. Diese landesgesetzliche
Regelung klärt auch das Vergabeverfahren und die Zuständigkeit
für die Vergabe von Leistungsbezügen, deren Ausgestaltung,
Voraussetzungen und Kriterien der Vergabe und die zusätzliche
Honorierung eines Professors für das Einwerben von privaten
Mitteln. Allerdings wird sie erst in einigen Monaten verabschiedet.
An den Berliner Universitäten können derzeit also noch
keine Leistungsbezüge verhandelt werden.
Mit der maximal sechsjährigen
Juniorprofessur sollen junge Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler
- wie international üblich - bereits mit Anfang 30 selbstständig
und unabhängig lehren und forschen. Sie wird zwar zur Regelvoraussetzung
für eine Universitätsprofessur, doch wird es auch künftig
alternative Wege zum Professorenstatus geben (siehe Grafik). Das
Verfahren der Habilitation wird bis 2010 eingestellt. Auch die Juniorprofessoren
müssen ein Berufungsverfahren durchlaufen. Haben sie nach der
Promotion die Hochschule gewechselt oder mindestens zwei Jahre außerhalb
der Hochschule verbracht, können sie für eine W2- oder
W3-Stelle der eigenen Hochschule berücksichtigt werden: Ein
Verfahren, das in den USA als tenure track üblich ist.
Neue
Wege in der Hochschullaufbahn. Übrigens: Auch ohne Promotion
kann in manchen Disziplinen nach wie vor Professor bzw. Professorin
werden, wer hervorragende fachbezogene Leistungen in der Praxis
und pädagogische Eignung nachweisen kann |
Wissenschaftliche Leistungen
wie Veröffentlichungen in international führenden Zeitschriften
oder berufliche Praxis sind allerdings Einstellungsvoraussetzung.
Wissenschaftliche Mitarbeiter
können insgesamt eine Beschäftigungsdauer an Hochschulen
und Forschungseinrichtungen von 12 Jahren erreichen. Insgesamt enthalten
die Gesetzesänderungen zahlreiche neue und komplexe Regelungen,
deren tatsächliche Auswirkungen sich erst in der Praxis erweisen
werden.
Dr.
Barbara Obst-Hantel,
Leiterin der Abteilung Personalwesen
Leserbriefe
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