7-9/04
Juli 2004
TU intern
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Was sich bei der Altersteilzeit ändert - worauf man achten muss

Personalrat: Verschlechterungen und Unvereinbarkeit des Gesetzes zur Altersteilzeit mit dem Anwendungstarifvertrag Berliner Hochschulen

 

Bei den neuen Regelungen zur Altersteilzeit könnten Beschäftigte Einbußen erleiden

An dieser Stelle informiert der Personalrat die Beschäftigten über Veränderungen der tariflichen Situation:

Der Anwendungstarifvertrag Berliner Hochschulen gilt nicht für Beschäftigte, die Altersteilzeitarbeit leisten. Für diese Beschäftigten wird in dem Anwendungstarifvertrag eine durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 38,5 Wochenstunden zugrunde gelegt.

Im März 2004 ist der Bundesagentur für Arbeit aufgefallen, dass es eine Diskrepanz zwischen dem Tarifvertrag des Landes Berlin - und damit auch dem Tarifvertrag Berliner Hochschulen - und dem Altersteilzeitgesetz gibt. Die Bundesagentur vertritt die Rechtsauffassung, dass die in den Tarifverträgen getroffene Regelung dem Altersteilzeitgesetz widerspricht. Die abweichende Definition der bisherigen Arbeitszeit verstoße somit gegen höherrangiges Recht.

Im Altersteilzeitgesetz heißt es unter § 6 Begriffsbestimmungen im Absatz 2: "Als bisherige wöchentliche Arbeitszeit ist die wöchentliche Arbeitszeit zugrunde zu legen, die mit dem Arbeitnehmer vor dem Übergang in die Altersteilzeitarbeit vereinbart war."

Das bedeutet, dass alle mit der Altersteilzeit verbundenen Vergünstigungen - zum Beispiel die Zahlung zusätzlicher Rentenversicherungsbeiträge, die Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit der Aufstockungsbeträge sowie die Zugangsmöglichkeit zur Altersrente nach Altersteilzeitarbeit - sich nur dann nach den entsprechenden Vorschriften ergeben, wenn die Altersteilzeit den Bedingungen des Altersteilzeitgesetzes entspricht. Dieses Gesetz sieht jedoch nicht vor, dass die Beschäftigten von einer tariflich vereinbarten Arbeitszeit ausgenommen werden, wie es in den Tarifverträgen Land Berlin und Berliner Hochschulen geschehen ist.

Dies betrifft alle Beschäftigten, die nach Abschluss des Tarifvertrages in Altersteilzeitarbeit gegangen sind. Die Vergütung und die Aufstockungsleistungen berechnen sich dann aus dieser geringeren Arbeitszeit. Beschäftigte, die den Vertrag schon unterschrieben, aber noch nicht angetreten haben, können vom Vertrag zurücktreten.

Zurzeit laufen Verhandlungen zwischen den Gewerkschaften und dem Land Berlin, bei denen eine Lösung für alle Vertragsvarianten gefunden werden soll.

Anwendung der Mindestnettolohntabelle 2003

Im April und Mai 2004 haben Beschäftigte, die sich bereits in der Altersteilzeitarbeit befinden, Rückrechnungen erhalten, die ergaben, dass sie zu viel Geld erhalten hätten.

Ursache für diese Rückrechnung ist die Anwendung der so genannten Mindestnettolohntabelle 2003. Dies hat zur Folge, dass alle bisher abgeschlossenen Altersteilzeitverträge ab dem 1. Januar 2004 um bis zu 65 Euro Gehalt im Monat gesenkt werden. Diese Vorgehensweise hat die TU von der Senatsinnenverwaltung übernommen.

Der Innensenator - und auch die TU - unterstellt, dass die Tarifvertragsparteien in den Tarifverträgen Land Berlin und Berliner Hochschulen nicht nur auf die dort genannten Tarifverträge, sondern auch auf die darin enthaltenen Verweisungen auf Bundesgesetze und -verordnungen ausschließlich auf dem Stand vom 1. Januar 2003 Bezug nehmen wollten. Ein solcher Bezug ist sowohl im Anwendungstarifvertrag als auch im Tarifvertrag zur Altersteilzeitarbeit genannt. Doch eine direkte Bezugnahme war nicht vorgesehen. Eine explizite Regelung wurde von den Tarifvertragsparteien für verzichtbar gehalten. Zurzeit ist dies eine Frage der Interpretation der geltenden Verträge.

Derzeit laufen Klagen von Betroffenen gegen das Land Berlin. Wir empfehlen allen an der TU Betroffenen, schriftlich Widerspruch gegen die Anwendung der Mindestnettolohntabelle 2003 durch die TU einzulegen.

Jeder sollte sich beraten lassen

Mit dem Steuerausgleichsverfahren kommt am Jahresende noch die nachträgliche Steuerberechnung für die Aufstockungsbeträge für jede/n Einzelne/n hinzu. Je nach Steuerprogression (Steuerklasse, Einkommenshöhe) ist mit zirka 1000 Euro und mehr Steuernachforderungen zu rechnen. Um das abgesenkte zukünftige Netto auf das bisherige alte Netto (83 Prozent Besitzstand) aufzustocken, erhöht sich zugleich der Aufstockungsbetrag, bei gleichzeitiger höherer Versteuerung.

Das Thema Altersteilzeitarbeit ist sehr komplex. Da der Entschluss, mit dem Arbeitgeber einen Altersteilzeitarbeitsvertrag abzuschließen, sehr individuelle Berechnungen erfordert, denen immer das persönliche Berufsleben zugrunde liegt, bitten wir die Beschäftigten, die den Abschluss eines solchen Vertrages mit dem Arbeitgeber in Erwägung ziehen, sich vorher ausführlich beraten zu lassen. Hierzu stehen sowohl der Personalrat als auch die Personalabteilung zur Verfügung.

Der Personalrat

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