Was sich bei der Altersteilzeit ändert - worauf man achten
muss
Personalrat: Verschlechterungen und Unvereinbarkeit des Gesetzes
zur Altersteilzeit mit dem Anwendungstarifvertrag Berliner Hochschulen
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Bei den neuen Regelungen zur
Altersteilzeit könnten Beschäftigte Einbußen
erleiden |
An dieser Stelle informiert der Personalrat
die Beschäftigten über Veränderungen der tariflichen
Situation:
Der Anwendungstarifvertrag Berliner Hochschulen gilt nicht für
Beschäftigte, die Altersteilzeitarbeit leisten. Für diese
Beschäftigten wird in dem Anwendungstarifvertrag eine durchschnittliche
wöchentliche Arbeitszeit von 38,5 Wochenstunden zugrunde gelegt.
Im März 2004 ist der Bundesagentur für Arbeit aufgefallen,
dass es eine Diskrepanz zwischen dem Tarifvertrag des Landes Berlin
- und damit auch dem Tarifvertrag Berliner Hochschulen - und dem
Altersteilzeitgesetz gibt. Die Bundesagentur vertritt die Rechtsauffassung,
dass die in den Tarifverträgen getroffene Regelung dem Altersteilzeitgesetz
widerspricht. Die abweichende Definition der bisherigen Arbeitszeit
verstoße somit gegen höherrangiges Recht.
Im Altersteilzeitgesetz heißt es unter § 6 Begriffsbestimmungen
im Absatz 2: "Als bisherige wöchentliche Arbeitszeit ist
die wöchentliche Arbeitszeit zugrunde zu legen, die mit dem
Arbeitnehmer vor dem Übergang in die Altersteilzeitarbeit vereinbart
war."
Das bedeutet, dass alle mit der Altersteilzeit verbundenen Vergünstigungen
- zum Beispiel die Zahlung zusätzlicher Rentenversicherungsbeiträge,
die Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit der Aufstockungsbeträge
sowie die Zugangsmöglichkeit zur Altersrente nach Altersteilzeitarbeit
- sich nur dann nach den entsprechenden Vorschriften ergeben, wenn
die Altersteilzeit den Bedingungen des Altersteilzeitgesetzes entspricht.
Dieses Gesetz sieht jedoch nicht vor, dass die Beschäftigten
von einer tariflich vereinbarten Arbeitszeit ausgenommen werden,
wie es in den Tarifverträgen Land Berlin und Berliner Hochschulen
geschehen ist.
Dies betrifft alle Beschäftigten, die nach Abschluss des Tarifvertrages
in Altersteilzeitarbeit gegangen sind. Die Vergütung und die
Aufstockungsleistungen berechnen sich dann aus dieser geringeren
Arbeitszeit. Beschäftigte, die den Vertrag schon unterschrieben,
aber noch nicht angetreten haben, können vom Vertrag zurücktreten.
Zurzeit laufen Verhandlungen zwischen den Gewerkschaften und dem
Land Berlin, bei denen eine Lösung für alle Vertragsvarianten
gefunden werden soll.
Anwendung der Mindestnettolohntabelle 2003
Im April und Mai 2004 haben Beschäftigte, die sich bereits
in der Altersteilzeitarbeit befinden, Rückrechnungen erhalten,
die ergaben, dass sie zu viel Geld erhalten hätten.
Ursache für diese Rückrechnung ist die Anwendung der
so genannten Mindestnettolohntabelle 2003. Dies hat zur Folge, dass
alle bisher abgeschlossenen Altersteilzeitverträge ab dem 1.
Januar 2004 um bis zu 65 Euro Gehalt im Monat gesenkt werden. Diese
Vorgehensweise hat die TU von der Senatsinnenverwaltung übernommen.
Der Innensenator - und auch die TU - unterstellt, dass die Tarifvertragsparteien
in den Tarifverträgen Land Berlin und Berliner Hochschulen
nicht nur auf die dort genannten Tarifverträge, sondern auch
auf die darin enthaltenen Verweisungen auf Bundesgesetze und -verordnungen
ausschließlich auf dem Stand vom 1. Januar 2003 Bezug nehmen
wollten. Ein solcher Bezug ist sowohl im Anwendungstarifvertrag
als auch im Tarifvertrag zur Altersteilzeitarbeit genannt. Doch
eine direkte Bezugnahme war nicht vorgesehen. Eine explizite Regelung
wurde von den Tarifvertragsparteien für verzichtbar gehalten.
Zurzeit ist dies eine Frage der Interpretation der geltenden Verträge.
Derzeit laufen Klagen von Betroffenen gegen das Land Berlin. Wir
empfehlen allen an der TU Betroffenen, schriftlich Widerspruch gegen
die Anwendung der Mindestnettolohntabelle 2003 durch die TU einzulegen.
Jeder sollte sich beraten lassen
Mit dem Steuerausgleichsverfahren kommt am Jahresende noch die
nachträgliche Steuerberechnung für die Aufstockungsbeträge
für jede/n Einzelne/n hinzu. Je nach Steuerprogression (Steuerklasse,
Einkommenshöhe) ist mit zirka 1000 Euro und mehr Steuernachforderungen
zu rechnen. Um das abgesenkte zukünftige Netto auf das bisherige
alte Netto (83 Prozent Besitzstand) aufzustocken, erhöht sich
zugleich der Aufstockungsbetrag, bei gleichzeitiger höherer
Versteuerung.
Das Thema Altersteilzeitarbeit ist sehr komplex. Da der Entschluss,
mit dem Arbeitgeber einen Altersteilzeitarbeitsvertrag abzuschließen,
sehr individuelle Berechnungen erfordert, denen immer das persönliche
Berufsleben zugrunde liegt, bitten wir die Beschäftigten, die
den Abschluss eines solchen Vertrages mit dem Arbeitgeber in Erwägung
ziehen, sich vorher ausführlich beraten zu lassen. Hierzu stehen
sowohl der Personalrat als auch die Personalabteilung zur Verfügung.
Der Personalrat
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