Gebühren sind rechtswidrig

Im Foyer des TU-Hauptgebäudes sammelt die Initiative gegen Studiengebühren Überweisungsvordrucke von Studierenden, die die Imatrikulations- und Rückmeldegebühr boykottieren
Nach einem Gutachten, das die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW) am Montag, dem 10. Juni der Öffentlichkeit präsentierte, ist die Berliner Immatrikulations- und Rückmeldegebühr in Höhe von 100 DM pro Semester rechtswidrig. Nach Einschätzung des Berliner Anwaltsbüros, das das Gutachten für die GEW erstellte, verstößt die Einführung der Gebühren gegen das sogenannte Kostendeckungsprinzip. Danach müssen Gebühren unter Berücksichtigung der Kosten festgesetzt werden.

Beispiel Humboldt-Universität: Die jährlichen Kosten, die der Universität durch Einschreiben und Rückmeldung entstehen, liegen nach der Recherche der Juristen bei rund 690 000 DM - darin enthalten sind Lohn, Lohnnebenkosten, Porto, Miete, Geräte und Druckkosten. Zahlt jeder Student zweimal im Jahr 100 DM, erhält die Universität hierdurch Einnahmen in Höhe von 4,7 Millionen, also das ca. 6,8fache ihrer Kosten!

Es sei offensichtlich, "daß der Gebührengesetzgeber einen Überschuß von vornherein eingeplant hat. Es ist aber anerkanntes Recht, daß es sich mit dem Kostendeckungsprinzip - auch unter Berücksichtigung betriebswirtschaftlicher Kriterien - nicht verträgt, von vornherein einen sachfremden Überschuß zu erzielen", so das Gutachten. Da im Berliner Hochschulgesetz ausdrücklich festgestellt wird, daß "Studiengebühren" nicht erhoben werden, greift auch der Einwand nicht, daß die Studierenden an den allgemeinen Kosten der Hochschulausbildung zu beteiligen sind.

Obwohl eine eindeutige Rechtswidrigkeit vorliege, raten die Rechts-Experten in ihrem Gutachten davon ab, die geforderten Gebühren einfach nicht zu zahlen, denn dadurch riskiert man die Exmatrikulation oder Nichtimmatrikulation. Ihr Rat: "Auf jeden Fall zunächst einmal an die jeweilige Immatrikulationsstelle einen Antrag auf Vollzug der Rückmeldung ohne Zahlung der 100 DM Rückmeldegebühr stellen, und zwar formlos." Wird dieser Antrag durch die Verwaltung abgelehnt, oder sie antwortet nicht deutlich vor der Zahlungsfrist, müßte sogleich Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben werden.
bw


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