FRAUEN

Frauen fördern

Was wird aus dem § 59 BerlHG?

"Neue Modelle der Leitung, Organisation und Finanzierung" sieht das Berliner Haushaltsstrukturgesetz 1997 vor. Entsprechende Änderungen des Landeshochschulgesetzes sollen möglich werden. Heidi Degethoff de Campos, die Zentrale Frauenbeauftragte an der TU Berlin, weist darauf hin, daß auch der § 59 des Hochschulgesetzes betroffen ist, in dem es um die Rolle der Frauenbeauftragten geht.

Im Berliner Haushaltsstrukturgesetz für das Jahr 1997 befaßt sich der Artikel IX mit Änderungen des Berliner Hochschulgesetzes. Vorgesehen sind Ergänzungen, die unter dem Primat haushälterischer Überlegungen Einsparungen erbringen bzw. Entscheidungen "vereinfachen" sollen. Zu diesem Zweck kann die zuständige Senatsverwaltung "... auf Antrag einer Hochschule mit Zustimmung des Kuratoriums, ..., für eine begrenzte Zeit Abweichungen von den Vorschriften der §§ 51 bis 75 sowie 83 bis 90 BerlHG zulassen, soweit dies erforderlich ist, um neue Modelle der Leitung, Organisation und Finanzierung zu erproben, die dem Ziel einer Vereinfachung der Entscheidungsprozesse und einer Verbesserung der Wirtschaftlichkeit ... dienen."

Neben der gesamten Selbstverwaltungsstruktur der demokratischen Verfassung der Hochschulen sind auch die im § 59 BerlHG geregelten Aufgaben, Rechte und Pflichten der Frauenbeauftragten betroffen. Zugegebenermaßen tragen diese nicht unbedingt zur Beschleunigung von Entscheidungsprozessen bei, dienen jedoch andererseits dem Verfassungsauftrag zur Förderung von Frauen in den Hochschulen.

Wie die Praxis der vergangenen Jahre gezeigt hat, ist die Beteiligung der Frauenbeauftragten an Planungs- und Entscheidungsprozessen unverzichtbar, um dem Ziel der Beseitigung der Unterrepräsentation von Frauen im Bereich der Wissenschaften näherzukommen. Gerade in der gegenwärtigen Umbruchzeit sind die Mitwirkungs- und Kontrollrechte der Frauenbeauftragten schon im Hinblick auf den Erhalt des bisher Erreichten unabdingbar. Um wirklich effizient und wirksam Frauen in den Hochschulen zu fördern, müßte das Instrumentarium des § 59 BerlHG eher noch erweitert, als gestrichen werden. Ein entsprechender Forderungskatalog ist von der Landeskonferenz der Frauenbeauftragten an Berliner Hochschulen bereits 1995 verabschiedet worden - bisher ohne Resonanz seitens des Gesetzgebers.

Zu verurteilen ist jedoch nicht nur die Unbedachtsamkeit der Politikerinnen und Politiker, die in ihrem Reformeifer völlig undifferenziert alles abschaffen wollen, was Entscheidungsstrukturen scheinbar ineffizient macht, zu verurteilen ist auch das Verfahren. Weder ist die Landeskonferenz der Frauenbeauftragten von diesem Schritt bisher informiert, noch gar vom Wissenschaftsausschuß gehört worden. Es scheint, als hätte auch dort schon eine "Vereinfachung" der Entscheidungsprozesse stattgefunden!

Heidi Degethoff de Campos


Anm. d. Red.: Der Wissenschaftsausschuß des Abgeordnetenhauses hat dafür plädiert, den § 59 des BerlHG, d. h. die Mitwirkung der Frauenbeauftragten, zu erhalten


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