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Mit beschränkter Haftung

DFN-Verein legt Gutachten zur Haftung bei Online-Inhalten vor

Rund hundert Seiten ist es dick und ein Pflichtlektüre für alle Rechenzentren an deutschen Hochschulen. Die Rede ist von einem Rechtsgutachten, das der Verein zur Förderung eines Deutschen Forschungsnetzes e. V. (DFN) in Auftrag gegeben hat und jetzt veröffentlichte. Dem DFN-Verein gehören derzeit rund 400 Einrichtungen an, die über das Forschungsnetz an das Internet angeschlossen sind. Die meisten sind Hochschulen und staatliche Forschungseinrichtungen, die auf eigenen Servern Informationen anbieten oder den Zugang zu anderen Informations-Servern möglich machen. Für sie ließ der DFN nun ein Rechtsgutachten erstellen, das die juristischen Verantwortlichkeiten von Internet-Informationen klären soll.

Der Titel des Berichts heißt "Rechtsgutachten zur Haftung des Vereins zur Förderung eines Deutschen Forschungsnetzes e.V. als Online-Diensteanbieter". Der DFN-Verein, heißt es, kommt damit einem wachsenden Befürfnis seiner Mitglieder nach mehr Rechtssicherheit nach. Unsicherheit besteht insbesondere bezüglich der Haftung für Informationen bzw. Inhalte von Informationen, die auf Servern bereitgehalten werden und über Computernetze zugänglich sind.

Das Rechtsgutachten behandelt die zivil- und strafrechtliche Haftung des DFN-Vereins und seiner Mitgliedseinrichtungen für die im Forschungsnetz abrufbaren und übermittelten Informationen. Das betrifft sowohl die Seiten auf den Servern der eigenen Universität als auch jene unzähligen Seiten aus aller Welt, die man sich von Uni-Rechnern aus anschauen kann.

Justitia mit einem Buch in der Hand. Heutzutage könnte man sie auch schon mal mit einem Laptop abbilden, so viel hat sie mittlerweile mit Computern und dem Internet zu tun

Erstellt wurde das Gutachten von Prof. Dr. Thomas Hoeren vom Lehrstuhl für Informationsrecht und Rechtssicherheit an der Westfälischen-Wilhelms-Universität Münster im Auftrage des DFN-Vereins. Darin klärt er, wann eine Universität bzw. Forschungseinrichtung des DFN haftet und wann nicht.

Eine Universität bzw. Forschungseinrichtung haftet

  • für rechtswidriges oder inhaltlich falsches Informationsmaterial, das auf Servern der Einrichtung zum Abruf bereitgehalten wird;
  • für alle Informationen, die Mitarbeiter bzw. Angehörige der Einrichtung zum Abruf anbieten oder als News verbreiten; dies gilt für zentrale Informationsseiten,
  • für Homepages von Lehrstühlen, Instituten, Fachschaften und des Allgemeinem Studentenausschusses sowie für Links zu fremden Inhalten.

Eine Universität bzw. Forschungseinrichtung haftet in beschränktem Umfang

  • für Informationsangebote Dritter (Studierende, universitätsnahe Organisationen, Gastwissenschaftler), die auf den Servern der Einrichtung zum Abruf bereitgehalten werden;
  • für Inhalte, die über den Internetdienst ICR (Internet Relay Chat) angeboten werden, da diese zum privaten Kommunikationsbereich gehören.

Erst bei "positiver Kenntnis des rechtswidrigen Inhalts" ist eine Einrichtung zum Einschreiten verpflichtet.

Eine Universität bzw. Forschungseinrichtung haftet nicht

  • für Informationsmaterial, das nicht auf eigenen Servern gespeichert, jedoch über das Internet abrufbar ist; dies gilt auch im Falle des Einsatzes von Proxy-Servern.

Wann müssen Betreiber von Netzzugängen und Webservern aber aktiv werden, weil sie sonst rechtliche Probleme bekommen? Unter dem Stichwort "Handlungspflicht" stellt das Gutachten fest: Eine Handlungspflicht besteht - nach derzeitigem Rechtsverständnis - bereits dann, wenn "offensichtliche Anhaltspunkte für einen Mißbrauch des universitären Zugangs" bestehen. Außerdem: In Bezug auf die Informationsangebote Dritter, die sich auf Servern der Einrichtung befinden, besteht Handlungsbedarf, sobald "Kenntnis von rechtswidrigen Informationsinhalten vorliegt".

Rechtswidrig sind Informationsinhalte zwar erst dann, so Gutachter Hoeren, wenn ein bindendes, rechtskräftiges Urteil vorliegt. Das kann z. B. eine richterliche Sperrung des Zugangs zu Informationen sein. Trotzdem ist es natürlich wichtig, sich bereits im Vorfeld gerichtlicher Auseinandersetzungen über die Rechtswidrigkeit von Informationsinhalten Gedanken zu machen.

Zu konkreten Maßnahmen heißt es im Gutachten: Der Zugang zu Informationen auf eigenen bzw. auf Servern Dritter ist nur dann zu sperren, wenn diese Sperrung technisch möglich und nicht z. B. durch Inhaltsspiegelungen oder durch Mitsperrung anderer rechtmäßiger Inhalte unzumutbar ist.

Das Gutachten ist als DFN-Bericht Nr. 83 erschienen und kann als Textdatei über das WWW heruntergeladen werden (http://www.dfn.de/presse/dfnberichte/home.html).

rs


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