TU intern - Oktober 1999 - Arbeitsplatz Uni
Bessere Arbeitsbedingungen für Frauenbeauftragte | |
Mehr Frauen in die Uni: die Frauenbeauftragten wollen die Hochschulen bei der Frauenförderung und beim Abbau von Benachteiligungen für Frauen wirksam beraten und begleiten | |
In seiner letzten Sitzung vor der Sommerpause hat das Berliner
Abgeordnetenhaus einer Novellierung des Berliner Hochschulgesetzes
(BerlHG) zugestimmt, die sich ausschließlich auf den §
59 bezieht. In diesem sind die Rechte, Aufgaben und Pflichten
der Frauenbeauftragten festgelegt.
Die Änderungen betreffen im Wesentlichen drei Punkte, die zu einer größeren Rechtssicherheit für die Frauenbeauftragten in den Hochschulen führen und darüber hinaus ihre Arbeit ein Stück weit erleichtern werden: Die Frauenbeauftragten sind bei allen die Frauenförderung betreffenden strukturellen und organisatorischen Maßnahmen, nicht nur bei personellen, zu beteiligen. Um ihre Beteiligungs- und Beratungsrechte wirksam ausüben zu können, sind die Frauenbeauftragten an den Sitzungen von Leitungsorganen zu beteiligen, soweit diese im Rahmen der Erprobungsklausel gebildet wurden. Um die Aufgaben in den größer werdenden Fakultäten noch angemessen wahrnehmen zu können, kann nach Bedarf eine Stellvertreterin der nebenberuflichen Frauenbeauftragten freigestellt werden. Nebenberufliche Frauenbeauftragte unterliegen zukünftig einem Kündigungs- und Benachteiligungsschutz. Die Notwendigkeit, den § 59 des Berliner Hochschulgesetzes kurzfristig zu ändern, ergab sich sowohl aus rechtlichen als auch aus politischen Gründen: Bereits im vergangenen Jahr hatte die Novellierung des Landesgleichstellungsgesetzes (LGG) den Frauenvertreterinnen der Berliner Verwaltung eine Reihe von Schutz- und Beteiligungsrechten gebracht. Über den Geltungsbereich des LGG war es in der Vergangenheit jedoch zu Differenzen zwischen den Frauenbeauftragten und den Leitungen einiger Hochschulen gekommen. Die Anpassung des BerlHG an das LGG sollte diese Rechtsunsicherheit beseitigen. Problematisch war die alte Form des Paragraphen 59 auch in Zusammenhang mit der Erprobungsklausel. Zwar verhindert die Herausnahme dieses Paragraphen aus der Erprobungsklausel, dass mit dem Amt der Frauenbeauftragten selbst experimentiert werden kann. Sie konnte jedoch nicht sicherstellen, dass die Frauenbeauftragten ihre Beteiligungs- und Beratungsrechte weiterhin in vollem Umfang ausüben können. Die Aufgaben, Rechte und Pflichten der Frauenbeauftragten waren nach den früheren Formulierungen am System der Akademischen Selbstverwaltung orientiert. Im Zuge der Strukturreformen werden die Leitungs- und Entscheidungsfunktionen von den Gremien weg auf starke Präsidien und Dekane verlagert. Das hat zur Folge, dass die Frauenbeauftragten - sofern sie in diese neuen Strukturen nicht eingebunden sind - ihre Beratungsrechte nicht mehr im Entscheidungsprozess ausüben können, sondern erst nach dem Beschluss der Leitungsorgane Stellung nehmen können. Nach den bisherigen Erfahrungen wird eine solche Stellungnahme nichts mehr bewirken, da die inhaltliche Meinungsbildung bereits stattgefunden hat. Somit waren flankierende Maßnahmen nötig geworden, um die Hochschulen bei ihrer Aufgabe, Frauen zu fördern und Benachteiligungen für Frauen abzubauen, wirksam beraten und begleiten zu können.
Heidi Degethoff de Campos © 10/'99 TU-Pressestelle |