[TU Berlin] Medieninformation Nr. 163 - 2. August 1999
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Grundsätze gegen wissenschaftlichen Betrug

Der Akademische Senat der TU Berlin verabschiedet Grundsätze für das Verfahren bei Verdacht auf wissenschaftliches Fehlverhalten

Fälle wissenschaftlicher Datenfälschungen tauchen leider immer wieder auf. Erinnert sei an den spektakulären Fälschungsskandal um den Krebsforscher Professor Friedhelm Hermann, der Forschungsergebnisse manipuliert und diese dann publiziert hat. Um wissenschaftlichem Fehlverhalten entgegenwirken zu können, hat der Akademische Senat der TU Berlin am 14.7.1999 Grundsätze beschlossen, die das Verfahren bei einem Verdacht auf wissenschaftliches Fehlverhalten regeln.

Ein wissenschaftliches Fehlverhalten wird dann als gegeben angesehen, wenn in einem wissenschaftserheblichen Zusammenhang bewußt oder grob fahrlässig Falschangaben gemacht werden, geistiges Eigentum anderer verletzt oder in anderer Weise deren Forschungstätigkeit beeinträchtig wird.

Ratsuchende, die über ein vermutetes wissenschaftliches Fehlverhalten berichten wollen, wenden sich an eine Ombudsperson, die als Ansprechpartner, Ratgeber und Vermittler berät. Bei der Ombudsperson handelt es sich um einen Wissenschaftler oder eine Wissenschaftlerin, der/die vom Präsidenten berufen wird und die Vorwürfe auf Konkretheit und Bedeutung prüft und gegebenenfalls die vom Präsidenten eingesetzte Untersuchungskommission einschaltet. Die Kommission setzt sich aus drei Mitgliedern der TU Berlin zusammen, die jeweils für die Dauer von drei Jahren berufen werden und von denen mindestens zwei Hochschullehrer/-lehrerinnen sind. Liegen begründete Verdachtsmomente wissenschaftlichen Fehlverhaltens vor, informiert der Vorsitzende der Kommission umgehend den Präsidenten und leitet die notwendigen Maßnahmen zur Ermittlung des Sachverhaltes ein. Der oder die Betroffene wird von der Kommission unter Nennung der belastenden Tatsachen und Beweismittel über den Vorwurf informiert und um Stellungnahme gebeten, soweit nicht zu befürchten ist, daß hierdurch eine Verschlechterung der Sachverhaltsaufklärung eintritt. Die Kommission tagt nicht öffentlich und faßt Beschlüsse in einfacher Mehrheit. Sie berichtet dem Präsidenten über die Ergebnisse ihrer Arbeit und legt eine Beschlußempfehlung vor. Auf der Grundlage von Bericht und Empfehlung der Kommission entscheidet der Präsident, ob das Verfahren einzustellen oder ob ein wissenschaftliches Fehlverhalten hinreichend erwiesen ist. Im letzteren Fall entscheidet er auch über die Folgen. Ist der Verdacht eines wissenschaftlichen Fehlverhaltens zu Unrecht erhoben worden, trifft der Präsident die zur Rehabilitation der beschuldigten Person notwendigen Maßnahmen.

Die vollständigen Grundsätze für das Verfahren bei Verdacht auf wissenschaftliches Fehlverhalten in der Technischen Universität Berlin finden Sie auch im Internet unter http://www.pressestelle.tu-berlin.de/doku/fehlverhalten/


Weitere Informationen erteilen Ihnen gern Prof. Günter Abel, 3. Vizepräsident der TU Berlin, Tel.: 030/314-24040. Fax: 030/314-26959, E-Mail: vp3@tu-berlin.de oder Janko Jochimsen, Referat für Rechtsangelegenheiten der TU Berlin, Tel.: 030/314-24062, Fax: 030/314-24989, E-Mail: Janko.Jochimsen@tu-Berlin.de