Rechenschaftsbericht 1999/2000 |
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3. 3 Wiederbesetzung von Professuren und FrauenförderungDas Grundsatzpapier zur Budgetierung enthält hierzu Regelungen, die in einem eher mittelbaren Zusammenhang mit der Budgetierung stehen, aber von besonderer hochschulpolitischer Bedeutung sind. Die Regelungen zur Frauenförderung werden unten im besonderen Kapitel Frauenförderung dargestellt. Zur Wiederbesetzung von Professuren:
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Verfahrens- regelungen |
Die vorgenommenen Verfahrensregelungen verstärken die Verknüpfung
der Wiederzuweisung mit dem Entwicklungsplan der Fakultät:
Wenn eine Fakultät eine Professoren-/innenstelle gemäß
Ausstattungsplan abweichend von ihrem Entwicklungsplan besetzen
will, so ist zusätzlich eine entsprechende Änderung
des Entwicklungsplans zu beschließen und mit dem Zuweisungsantrag
an den Präsidenten zu leiten. Der Präsident unterbreitet
dem Akademischen Senat eine Beschlussvorlage zur Änderung
des Entwicklungsplans und zur Besetzung der Professur.
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Zustimmungsfiktion |
Noch gewichtiger vielleicht ist eine Regelung zur Beschleunigung
des Verfahrens: Beabsichtigt eine Fakultät eine Professoren-/innenstelle
gemäß dem geltenden Entwicklungsplan zu besetzen, beantragt
sie die Zuweisung dieser Stelle beim Präsidenten. Dieser
prüft den Antrag und legt ihn mit einem Entscheidungsvorschlag
dem Akademischen Senat zur Beschlussfassung vor. Die Zeitspanne
zwischen der Beschlussfassung der Fakultät und der des Akademischen
Senat darf drei Monate nicht überschreiten. Wird diese Zeit
unbegründet überschritten, so ist die Professoren-/innenstelle
automatisch zur Wiederbesetzung und Ausschreibung freigegeben.
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